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   BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19   

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https://dejure.org/2020,13123
BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19 (https://dejure.org/2020,13123)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2020 - 4 StR 556/19 (https://dejure.org/2020,13123)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19 (https://dejure.org/2020,13123)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 63 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung ; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefährlichkeitsprognose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63 ; StGB § 306a
    Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefährlichkeitsprognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 207
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 ? 1 StR 445/16 Rn. 15 mwN).

    Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307; BGH, Urteil vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16 Rn. 12).

  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 12).
  • BGH, 13.10.2016 - 1 StR 445/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 ? 1 StR 445/16 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 23.11.2016 - 2 StR 108/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtwürdigung des Täters

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307; BGH, Urteil vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16 Rn. 12).
  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 632/19

    Strafaussetzung zur Bewährung (Gefährlichkeitsprognose, Sozialprognose);

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Dabei darf das Gericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose Schlüsse aus anhängig gewesenen Verfahren nur dann ziehen, wenn es die diesen Verfahren zugrundeliegenden Taten für erwiesen hält; dies muss nachprüfbar dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1987 - 4 StR 263/87 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19 Rn. 13).
  • BGH, 02.09.2015 - 2 StR 239/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 ? 1 StR 445/16 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 27.05.1987 - 4 StR 263/87

    Konkurrenzverhältnis zwischen der Unterbringung in einer Entziehungskurs und der

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Dabei darf das Gericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose Schlüsse aus anhängig gewesenen Verfahren nur dann ziehen, wenn es die diesen Verfahren zugrundeliegenden Taten für erwiesen hält; dies muss nachprüfbar dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1987 - 4 StR 263/87 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19 Rn. 13).
  • BGH, 19.05.2021 - 6 StR 199/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Soweit die Strafkammer ergänzend auf zwei Begebenheiten vom 30. Januar und 4. Februar 2020 abgestellt hat, bei denen der Beschuldigte sexualisiertes Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen des Maßregelvollzugs gezeigt haben soll, sind diese nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und durften daher für die Gefährlichkeitsprognose nicht herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19).
  • BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19; vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 ? 1 StR 445/16, StV 2017, 585 mwN).

    Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19 mwN).

    Dabei darf das Gericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose Schlüsse aus anhängig gewesenen Verfahren nur dann ziehen, wenn es die diesen Verfahren zugrundeliegenden Taten für erwiesen hält; dies muss nachprüfbar dargelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19, und vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19).

  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 429/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzung eines

    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19, NStZ-RR 2020, 207; vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15 und vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. mwN).
  • BGH, 07.07.2020 - 2 StR 121/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Dabei darf das Gericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose Schlüsse aus anhängig gewesenen Verfahren nur dann ziehen, wenn es die diesen Verfahren zugrundeliegenden Taten für erwiesen hält; dies muss nachprüfbar dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23

    Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff;

    bb) Soweit das Landgericht auf "niederschwellige sexuelle Verfehlungen im Jahr 2014" hingewiesen hat, durfte es hieraus im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose keine Schlüsse ziehen, weil es zu diesen Vorfällen keine näheren Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19; vom 8. September 2020 - 6 StR 247/20).
  • BGH, 18.05.2021 - 6 StR 191/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Beurteilung der

    Soweit die Strafkammer darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte seit 2016 durch "unangemessenes Nachschauen und Hinterherlaufen gegenüber deutlich jüngeren Mädchen in Erscheinung getreten sei, was von diesen teilweise als bedrängend und punktuell auch beängstigend empfunden' worden sei (UA S. 20), durfte sie hieraus keine Schlüsse ziehen, weil sie zu diesen Vorkommnissen keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19, vom 8. September 2020 - 6 StR 247/20).
  • BGH, 08.09.2020 - 6 StR 247/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Soweit das Landgericht auf einen gewaltsamen Übergriff des Angeklagten auf eine Pflegekraft Ende 2014 hingewiesen hat, durfte es hieraus im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose keine Schlüsse ziehen, weil es zu diesem Vorfall keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19).
  • BGH, 15.12.2020 - 4 StR 385/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19, NStZ-RR 2020, 207; vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15 und vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. mwN).
  • BGH, 08.02.2022 - 6 StR 7/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anlasstat;

    Aus der bisherigen Delinquenz und einer weiteren Brandlegung in der Wohnung darf es allerdings nur dann Schlüsse ziehen, wenn hierzu - anders als bisher geschehen - ausreichende Feststellungen getroffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19; vom 8. September 2020 - 6 StR 247/20).
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